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Satzung
der Bürgerinitiative Schönecker
Schwimmbad (BISS) § 1
Name, Zweck, Sitz des Vereins 1.
Der Verein Bürger-Initiative-Schönecker Schwimmbad, genannt BISS,
verfolgt den Zweck der Sanierung und des Erhalts des Schoenecker Schwimmbades. 2.
Sitz des Vereins ist in 54614 Schönecken. 3.
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 4.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 5.
Der Verein wird nicht ins Vereinsregister eingetragen. § 2
Durchführung des Satzungszwecks 1.
Zweck des Vereins ist, sich für den Erhalt und die Sanierung des Schönecker
Schwimmbades in 54614 Schönecken sowie die Wiedereinführung eines geregelten
Badebetriebes einzusetzen. 2.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 3.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Maßnahmen, die
den Bedarf der Bevölkerung gegenüber den verantwortlichen Stellen
dokumentiert. § 3
Mitgliedschaft 1.
Mitglied kann jede Person werden. 2.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. 3.
Ein Mitglied ist auszuschließen, wenn es mit a.
mehr als zwei angemahnten Jahresbeiträgen im Rückstand ist oder b.
soweit ihm ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder ein
anderes vereinsschädigendes Verhalten nachgewiesen wird. Der
Ausschluss zu b) bedarf eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses nach vorheriger
Anhörung. § 4
Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlung (Mv) ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen. 2.
Die Einladung zur Mv ist in der örtlichen Presse bekannt zu geben. 3.
In der turnusmäßigen Mv sind die Mitglieder über die wesentlichen
Arbeitspunkte des Vorstands zu informieren. Ferner ist der Mv ein Bericht über
die Vermögenslage zum Abschluss des Geschäftsjahres zu erstatten. Nach
Aussprache hat die Mv über die Entlastung des Vorstands zu entscheiden. 4.
Die Beschlussfassung der Mv erfolgt - mit Ausnahme bei Satzungsänderungen
(§ 8) und bei Auflösung (§ 9) des Vereins - durch die einfache Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. § 5
Vorstand 1.
Die Wahl des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mv. 2.
Der Vorstand besteht aus a.
dem/der Vorsitzenden b.
dessen Stellvertreter/in c.
dem/r Kassenwart/in und Schriftführer/in d.
3 Beisitzern Für
besondere Sachfragen und Entscheidungen können Beisitzer hinzugewählt werden. 3.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4.
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach bestem Wissen und
Gewissen zu führen. Vorstandssitzungen zur Information und Beratung sowie
Beschlussfassung sind nach Bedarf abzuhalten. 5.
Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat der Vorstand der Mv über seine
Jahrestätigkeit zu berichten (s. § 4 Abs. 3). § 6
Mitgliedsbeitrag 1.
Mitgliedsbeiträge können auf Beschluss der Mitgliederversammlung
erhoben werden. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung. 2.
(2) Auf § 3 Abs. 3 a) der Satzung - Ausschluss wegen Beitragsrückstand
- wird ausdrücklich hingewiesen. § 7
Verwendung der Vereinsmittel 1.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt
werden. 2.
Mitglieder erhalten für ihre Tätigkeit für den Verein keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 8
Satzungsänderung 1.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine
Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. § 9
Auflösung oder Aufhebung des Vereins 1.
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst
werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen
Mitglieder erforderlich. 2.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins soll das bestehende Restvermögen
auf die Gemeinde Schönecken übertragen werden, die es nach Maßgabe des
Ortrats der Ortspflege in Schönecken zu verwenden hat. Schönecken,
den 16.07.2005
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